
Themen auf dieser Seite:
Rahmenbedingungen
Welche gesetzlichen Grundlagen und Rahmenbedingungen gelten im Bereich der illegalisierten Substanzen? Welche suchtmittelbezogenen Vergehen treten in der Steiermark auf?
Substanzen auf dem europäischen Drogenmarkt sind vielfältig. Sie weisen häufig hohe Reinheitsgrade auf, was eine hohe Potenz der Drogen bedeutet. Zusätzlich tragen synthetisch hergestellte bzw. unbekannte beigemengte Inhaltsstoffe dazu bei, dass der Konsum potenziell unvorhersehbarer, unsicherer und gefährlicher wird .
Lieferketten und Produktionsstätten von Drogen sind sowohl global als auch innereuropäisch gut vernetzt und flexibel ausgestaltet. Sie sind ein großer Deliktbereich der organisierten Kriminalität, welcher verbunden ist mit Gewalttätigkeit, Einschüchterung, Korruption und Infiltration der legalen Wirtschaft . Die Drogenmengen werden größer, insbesondere ist ein Anstieg der Produktionsmenge von Kokain zu beobachten.
Gesetzliche Grundlagen
In der österreichischen Drogenpolitik bildet das Suchtmittelgesetz (SMG) die zentrale gesetzliche Grundlage. Es unterscheidet zwischen Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen und regelt deren Besitz, Erwerb, Herstellung und Weitergabe.
Während der Konsum selbst nicht strafbar ist, werden Besitz und Handel (abhängig von Menge und Absicht) als Vergehen oder Verbrechen geahndet. Das Gesetz erlaubt es außerdem, bei eigenbedarfsorientiertem Konsum gesundheitsbezogene Maßnahmen statt einer Strafe anzuordnen („Therapie statt Strafe“).
Das Prinzip „Therapie statt Strafe“ ermöglicht es, bei bestimmten Drogendelikten (bei Vergehen nach § 27 SMG, wie z.B. der Besitz geringer Mengen zum Eigenkonsum) von einer strafrechtlichen Verfolgung abzusehen, wenn sich die betroffene Person bereit erklärt, an einer gesundheitsbezogenen Maßnahme teilzunehmen (§ 35 ff. SMG).
Gesundheitsbezogene Maßnahmen sind nach § 11 SMG Abs. 2:
- die ärztliche Überwachung des Gesundheitszustands,
- die ärztliche Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung,
- die klinisch-psychologische Beratung und Betreuung,
- die Psychotherapie sowie
- die psychosoziale Beratung und Betreuung.
Zudem kann nach § 39 SMG ein Aufschub des Strafvollzugs für die Dauer von höchstens zwei Jahren gewährt werden, wenn die verurteilte Person an Suchtmittel gewöhnt ist, sie sich dazu bereit erklärt, sich einer zumutbaren und aussichtsreichen gesundheitsbezogenen Maßnahme zu unterziehen, und wenn keine Gefahr von der betroffenen Person ausgeht .
Gemäß § 13 SMG sind die Schulleitung, die Polizei, eine Militärdienststelle oder die Führerscheinbehörde bei Personen, bei denen ein problematischer Drogenkonsum oder Suchtverhalten angenommen wird, verpflichtet, eine Meldung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzugeben. Die Behörde kann daraufhin gemäß § 11 SMG eine solche gesundheitsbezogene Maßnahme anordnen, die eine mögliche Suchtmittelabhängigkeit oder einen gesundheitsschädlichen Konsum klären soll.
In der Steiermark gibt es in allen Versorgungsregionen und Bezirken ambulante Suchthilfeeinrichtungen. Für die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen sind Einrichtungen heranzuziehen, die nach § 15 SMG anerkannt sind. Das bedeutet, dass diese Einrichtungen Ärzt*innen sowie entsprechend qualifiziertes Fachpersonal zur Verfügung haben müssen, welche mit Fragen des Suchtgiftmissbrauchs hinreichend vertraut sind, um die Durchführung der gesundheitsbezogenen Maßnahmen sicherstellen zu können. Die Ergebnisse der Begutachtungen, die den Bedarf einer gesundheitsbezogenen Maßnahme vorab prüfen, müssen dem BMSGPK gemeldet werden (Meldepflicht). Die Daten werden im eSuchtmittel-Register erfasst.
Das System eSuchtmittel – Elektronische Erfassung und Verschreibung von Suchtmitteln ist ein zentrales elektronisches Register zur Erfassung der Verschreibung und Abgabe von Suchtmitteln in Österreich.
Ziel des Systems ist es, die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Suchtmittelverschreibungen zu verbessern und damit sowohl den medizinischen Einsatz abzusichern als auch Missbrauch und Mehrfachverschreibungen zu verhindern.
Apotheken und verschreibende Ärzt*innen sind verpflichtet, jede Abgabe und Verschreibung von Suchtmitteln elektronisch im Register zu dokumentieren.
Weitere wichtige gesetzliche Rahmenbedingungen sind die Suchtgiftverordnung (SV) und die Psychotropenverordnung (PV).
- Die Suchtgiftverordnung (SV) legt fest, welche Stoffe als Suchtgifte gelten, wie z. B. Heroin, Methadon oder Morphin, und bestimmt die Voraussetzungen für deren Verschreibung, Abgabe, Lagerung und Dokumentation im medizinischen Bereich.
- Die Psychotropenverordnung (PV) hingegen betrifft psychotrope Substanzen, wie z.B. Benzodiazepine oder Halluzinogene, und definiert ebenso deren rechtlich zulässige Verwendung.
Beide Verordnungen dienen dem Ziel, den Missbrauch und illegalen Handel mit suchterzeugenden Substanzen zu verhindern und gleichzeitig deren kontrollierte medizinische Nutzung zu ermöglichen.
Das Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz (NPSG) bildet den gesetzlichen Rahmen, um dem rasch wachsenden Markt der neuen psychoaktiven Substanzen (auch „Legal Highs“ oder „Research Chemicals“ genannt) entgegenzuwirken. Darunter fallen z.B. synthetische Cannabinoide oder Design-Opiate. Es ermöglicht das rasche Verbot und die Kontrolle neu auftretender psychoaktiver Stoffe, die ähnliche Wirkungen wie klassische Drogen zeigen, aber nicht vom Suchtmittelgesetz (SMG) erfasst sind.
Weiters sind folgende gesetzliche Grundlagen für die österreichische und steirische Drogenpolitik rahmengebend:
Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV)
Die Suchtgift-Grenzmengenverordnung (SGV) definiert die Mengen, ab denen ein Besitz nicht mehr als Eigenbedarf gilt. Dies ist entscheidend für die Einordnung als Vergehen oder Verbrechen.
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) enthält Bestimmungen, die den Konsum von Drogen im Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen ausdrücklich verbietet. Personen, die unter dem Einfluss von Suchtmitteln ein Fahrzeug führen, gelten als nicht fahrtüchtig und verstoßen gegen die Verkehrssicherheit. Ergänzend dazu regelt das Führerscheingesetz (FSG) die Bewertung und Verwaltung der Lenkberechtigung, die unter dem Einfluss von illegalen Drogen entzogen werden kann.
Strafgesetzbuch (StGB)
Im Strafgesetzbuch (StGB) werden Regelungen hinsichtlich Mittäterschaft, Anstiftung (§§ 12 ff. StGB) oder der illegalen Herstellung von Drogen (§ 313 StGB) gelistet.
Strafprozessordnung (StPO)
Die Strafprozessordnung (StPO) regelt den Ablauf von strafrechtlichen Ermittlungs- und Gerichtsverfahren – sie ist im Zusammenhang mit drogenbezogenen Delikten vor allem dort relevant, wo es um die Anwendung von Alternativen zur Strafverfolgung geht (z.B. „Therapie statt Strafe“).
Steiermärkisches Jugendgesetz (StJG 2013)
Der Erwerb, Besitz und Konsum von alkoholischen Getränken ist bis zum vollendeten 16. Lebensjahr verboten. Bis zum 18. Lebensjahr sind des Weiteren neben dem Erwerb, Besitz und Konsum von gebranntem Alkohol und spirituosenhältigen Mischgetränken sowie von Tabak- und sonstigen Nikotinerzeugnissen laut Steiermärkischem Jugendgesetz (StJG 2013) auch Drogen oder ähnliche Stoffe verboten, die nicht unter das Suchtmittelgesetz (SMG) fallen, aber betäubend, aufputschend oder stimulierend wirken können .
Cannabis zwischen Legalität und Illegalität
Cannabis unterliegt in Österreich dem Suchtmittelgesetz (SMG). Es gilt als Suchtgift im Sinne der Suchtgiftkonvention 1961 und bezieht sich auf
- die Blüten- oder Fruchtstände der Cannabispflanze, denen das Harz nicht entzogen worden ist,
- das Cannabisharz als das rohe oder gereinigte abgesonderte Harz der Cannabispflanze,
- Cannabisextrakte und Cannabistinkturen.
Der Anbau von Cannabispflanzen zum Zweck der Suchtgiftgewinnung ist in Österreich verboten. Wie bei allen anderen Suchtgiften ist auch der Erwerb, Besitz, die Erzeugung, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr, das Anbieten, Überlassen oder Beschaffen für andere auch in Bezug auf Cannabis strafbar. Ein geringeres Strafmaß wird bemessen, wenn eine entsprechende Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen wird (§ 27 SMG ).
Bis vor einigen Jahren war Cannabis in nahezu allen Ländern illegal. Strafen bei Konsum, Besitz oder Weitergabe werden immer schon in unterschiedlich strengem Ausmaß definiert und geahndet .
In den letzten Jahren kam es in einigen Ländern zur Legalisierung des Cannabiskonsums für Erwachsene in genau definierten Maximalmengen und unter anderen definierten Bedingungen, die von Land zu Land variieren. So gab es neben den bekannten Coffee-Shops in den Niederlanden Änderungen in der Gesetzeslage in Malta, in Luxemburg, in Deutschland, in Tschechien und in der Schweiz .
Die Österreichische ARGE Suchtvorbeugung veröffentlichte 2022 ein Positionspapier bezüglich eines regulierten, eingeschränkten Zugangs zu Cannabis und Cannabisprodukten für den Freizeitgebrauch.
Cannabis: viele Wirkstoffe, viele Wirkungen
Cannabis beinhaltet viele verschiedene Wirkstoffe. Der psychoaktiv wirksame Hauptbestandteil ist das THC . Ein weiterer hochwirksamer Wirkstoff ist das CBD , das keine Rauschzustände auslöst, dem aber zahlreiche Wirkungen zugeschrieben werden. Diese sind nicht ausreichend erforscht, und damit wird die Datenlage bezüglich der Auswirkungen auf den menschlichen Körper als nicht ausreichend eingestuft. CBD ist daher derzeit in Österreich nicht zugelassen als Inhaltsstoff in Lebensmitteln, zu Fütterungszwecken bei Tieren und als Inhaltsstoff von Tabakerzeugnissen und nikotinhaltigen E-Zigaretten .
Die Verwendung von Cannabis als Arzneimittel ist streng geregelt. Es sind in Österreich sowohl einzelne THC-haltige als auch CBD-haltige Arzneimittel zugelassen. Der Anbau von Pflanzen zur Gewinnung von Suchtgift zur Herstellung von Arzneimitteln und für wissenschaftliche Zwecke ist laut § 6a SMG nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH unter der Kontrolle des Bundesministeriums für Gesundheit gestattet .
Die Rechtslage in Österreich zu Cannabinoid-haltigen Extrakten, die z.B. als Nahrungsergänzungsmittel Anwendung finden, ist mittels Erlass geregelt und relevant für die Lebensmittelaufsicht.
Der österreichische Verwaltungsgerichtshofs hat festgestellt, dass getrocknete Hanfblüten, die kein Suchtgift sind – also einen THC-Gehalt von nicht mehr als 0,3 Prozent aufweisen – der Tabaksteuer unterliegen. Sie fallen daher in den Anwendungsbereich des Tabakmonopolgesetzes und dürfen grundsätzlich nur in Trafiken verkauft werden .
Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz (SMG)
Suchtmittelbezogene Vergehen sind Anzeigen, die mit einem Strafrahmen von unter drei Jahren Freiheitsstrafe vorgesehen sind. Verbrechenstatbestände werden mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe sanktioniert .
Bezogen auf alle Anzeigen (57.136 Anzeigen), die in der Steiermark im Jahr 2023 erstattet wurden, entfielen 6,58 % auf Suchtmittelanzeigen (3.762 Anzeigen). Bezogen auf alle Suchtmittelanzeigen in Österreich (35.444) lag der Anteil der Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz in der Steiermark bei 10,61 % .
Drogenanzeigen
Fahren unter Drogeneinfluss wird in steigendem Ausmaß angezeigt. Dies liegt auch an einer Ausbildungsinitiative der Exekutive für den Einsatz von Speichelvortestgeräten zur Erkennung potenzieller Drogenlenker*innen und am operativen Einsatz von Amtsärzt*innen bei Schwerpunktaktionen im Straßenverkehr . Folgende Abbildung zeigt die Drogenanzeigen im Verlauf der Zeit für die Steiermark und für Österreich jeweils bezogen auf 10.000 Einwohner*innen.
Abb. 829: Drogenanzeigen im Zeitverlauf.
Für Steiermark und Österreich gesamt für die Jahre 2014 bis 2023
Daten je 10.000 EW ab 18 Jahren
Grundgesamtheiten: Steiermark 2023 = 305, Österreich 2023 = 8.676
Verkehrsüberwachungsbilanz der österreichischen Bundespolizei; Darstellung: EPIG GmbH
Veröffentlicht am 20.11.2025, Download von https://gesundheitsbericht-steiermark.at/
Aktualisiert am 20.11.2025

